Satzung

– aktualisierte Fassung vom Dez. 2018 –

Satzung Tauchsportclub „Walfisch“ Wismar e.V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen Tauchsportclub „Walfisch“ Wismar e.V. .
Der Sitz des Vereins ist die Hansestadt Wismar.

§ 2 Zweck, Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Tauch- und Schwimmsports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die umfassende Aus- und Weiterbildung der Mitglieder zum Sporttaucher und Schwimmer.
2. Der Verein bekennt sich aktiv zum Umwelt-, Gewässer- und Artenschutz.
Er fördert die aktive Zusammenarbeit aller Umweltschutzvereinigungen im Interesse der Erforschung und Erhaltung der Natur unter vorrangiger Berücksichtigung der Ostsee und bekennt sich zum Schutz kulturhistorischer Unterwasserfundstellen.
3. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber anderen Vereinen und Organisationen, Initiativen sowie staatlichen Organen und Einrichtungen.
4. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen, sowie diskriminierenden Bestrebungen entschieden entgegen.
5. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
6. Insbesondere sieht der Verein seine Aufgabe in der Ausbildung und Betreuung von Jugendlichen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand.
2. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder entstehen auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4. Der Austritt eines Mitgliedes muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
Er wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
Über ein begründetes kurzfristiges Austrittsgesuch entscheidet der Vorstand.
5. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand aus wichtigen Gründen jederzeit beschließen.
Kriterien dafür sind Handlungen, die der Satzung oder den Beschlüssen des Vereins widersprechen, unsachgemäßer Umgang mit der vereinseigenen Ausrüstung oder Technik, Beitragsrückstände oder andere wichtige Gründe.
Der Grund für den Ausschluss ist dem Betreffenden mitzuteilen.
Gegen den Ausschließungsbescheid stehen dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 5 Beiträge

1. Alle Mitglieder haben Beiträge zu leisten.
2. Über die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
3. Beiträge sind für das laufende Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen dieser Satzung und auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er ist berechtigt verbindliche Ordnungen zu erlassen.
Ihm obliegt die Erfüllung aller Verwaltungsaufgaben des Vereins.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Gefährdung des Ansehens des Vereins oder Verletzung der Aufgaben des Vereins Maßnahmen zu ergreifen und Amtsenthebungen vorzunehmen.
Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
2. Der Vorstand wird nach dem Bedarf der Geschäftsvorfälle, die eine Beschlussfassung erforderliche machen, vom Vorstandsvorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden einberufen.
Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes dies beantragt.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit der bei der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder.
Die Amtszeit beginnt am Anfang des auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres und endet mit Ablauf des zweiten Geschäftsjahres.
gewählt werden:

– der Vorsitzende
– der zweite Vorsitzende
– der Schatzmeister

Weiterhin gehören dem Vorstand an:
– der Leiter der Schwimmsektion
– der Technische Leiter
– der Ausbildungsleiter
– der zweite/stellvertretende Schatzmeister
– der Referent für Öffentlichkeitsarbeit

5. Den Vorstand im Sinne § 26 BGB bilden der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, und der Schatzmeister.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Hauptversammlung findet zum Ende eines Geschäftsjahres statt.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.
Sie kann auch erfolgen, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit.
4. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von zehn Prozent der Anwesenden beantragt wird.
5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Alle Mitglieder besitzen grundsätzlich Stimmrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder schriftlich ausgeübt werden. Die schriftliche Stimmabgabe muss spätestens am Tag der Wahl beim Versammlungsleiter vorliegen.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 9 Finanzen, Kassenprüfung

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein finanziert sich selbst aus Beiträgen, Spenden und Lehrgängen.
4. Die finanziellen Mittel werden durch den Schatzmeister verwaltet. Dieser ist dafür haftbar.
5. Die Revision kann jederzeit durch die dafür zuständigen Organe der Hansestadt Wismar erfolgen.
6. Der Jahresabschluss (Bilanz und Einnahmen-/ Ausgabenrechnung) einschließlich der Mittelverwendung und der Rechenschaftsbericht der Mitglieder des Vorstandes sind zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich fertig zu stellen und der Kassenprüfung vorzulegen.
7. Für die Kassenprüfung wählt die Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr zwei ordentliche Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer haben den Jahresabschluss, die Buch- und die Kassenführung sowie die Mittelverwendung des Vereins zu prüfen. Über die Ergebnisse der Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu fertigen, der von jedem Mitglied eingesehen werden kann.

§ 10 Sonderregelungen

1. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
2. Die Haftung des Vereines für eigenes Verschulden oder das seiner Erfüllungsgehilfen ist in jedem Fall auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 11 Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt nach Abstimmung nach Mitgliederversammlung auf Vorrat, im Übrigen am Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
2. Satzungsänderungen treten auf Vorrat, jeweils an dem Tag nach der Beschlussfassung, im übrigen am Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Tauchclubs kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wird. Der Beschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Nordwestmecklenburg welcher das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken verwendet.

Wismar den 08.12.2018